Das Erbrecht in Deutschland basiert auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und ist als Grundrecht in Artikel 14 des Grundgesetzes verankert. Wer sich mit Nachlass und Vermögensübertragung beschäftigt, stößt schnell auf Regelungen, die im Detail komplizierter ausfallen als vermutet. Dieser Artikel behandelt Aspekte, die in der Praxis regelmäßig zu Konflikten führen, aber in vielen Übersichten fehlen.
Neue erbrechtliche Streitfragen in Deutschland
Die klassischen Themen wie Testament, Pflichtteil und gesetzliche Erbfolge sind gut dokumentiert. Weniger Aufmerksamkeit erhalten Streitfragen, die sich aus aktuellen Entwicklungen ergeben.
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Ein Beispiel: Die Erbfallkostenpauschale wurde für Erwerbe nach dem 31. Dezember 2024 angehoben. Der Bundesfinanzhof hat darüber hinaus weitere Fragen zur Anwendung dieser Pauschale präzisiert. Für Erben bedeutet das, dass sich steuerliche Abzugsmöglichkeiten verändert haben, ohne dass dies breit kommuniziert wurde.
Auch bei der sogenannten Familienheim-Steuerbefreiung gibt es neue Rechtsprechung. Der BFH hat klargestellt, unter welchen Bedingungen selbstgenutztes Wohneigentum tatsächlich steuerfrei vererbt werden kann. Die Details betreffen unter anderem Fristen für den Einzug und die Mindestnutzungsdauer. Wer hier Fehler macht, verliert die Befreiung vollständig.
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Erbvertrag und Schenkungen: Wo der Schutz des Vertragserben endet
Ein Erbvertrag bindet den Erblasser stärker als ein Testament. Trotzdem kommt es regelmäßig zu Streit, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt und damit den vertraglich zugesicherten Nachlass schmälert.
§ 2287 BGB soll den Vertragserben vor solchen Schenkungen schützen. Die Norm greift allerdings nur, wenn die Schenkung in der Absicht erfolgte, den Vertragserben zu benachteiligen. Diese Absicht nachzuweisen ist in der Praxis schwierig.
Aktuelle Verfahren zeigen, dass Gerichte bei Erbverträgen mit eingeschränktem Änderungsvorbehalt besonders genau prüfen. Die Abgrenzung zwischen erlaubter lebzeitiger Verfügung und unzulässiger Beeinträchtigung bleibt ein Graubereich, der regelmäßig bis zum BGH getragen wird.
Schenkungen kurz vor dem Erbfall
Ein verwandtes Problem betrifft Schenkungen, die der Erblasser kurz vor seinem Tod vornimmt. Erben können unter bestimmten Voraussetzungen das verschenkte Vermögen zurückfordern. Entscheidend ist dabei, wie viel Zeit zwischen Schenkung und Erbfall vergangen ist und ob der Erblasser sich einen Nießbrauch vorbehalten hat.
Ein Nießbrauchsvorbehalt kann dazu führen, dass die üblichen Abschmelzungsfristen gar nicht erst zu laufen beginnen. Das ist ein Punkt, der bei der Nachlassplanung häufig übersehen wird.
Pflichtteil berechnen: Typische Fehler bei der Nachlassermittlung
Der Pflichtteil steht nahen Angehörigen zu, die durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Berechnet wird er als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, bezogen auf den Wert des gesamten Nachlasses.
Genau bei dieser Wertermittlung treten die häufigsten Fehler auf:
- Immobilien werden nach dem Verkehrswert zum Todestag bewertet, nicht nach dem Kaufpreis oder dem Steuerwert. Eine fehlerhafte Bewertung verzerrt den gesamten Pflichtteilsanspruch.
- Verbindlichkeiten des Erblassers mindern den Nachlasswert. Dazu zählen Schulden, aber auch Bestattungskosten und Kosten der Nachlassabwicklung.
- Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall können den Pflichtteil ergänzen (Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB). Pro Jahr sinkt der anzurechnende Anteil um ein Zehntel.
- Lebensversicherungen mit widerruflicher Bezugsberechtigung fallen in den Nachlass, solche mit unwiderruflicher Bezugsberechtigung nicht. Die Unterscheidung wird regelmäßig falsch eingeordnet.
Wer den Pflichtteil ohne anwaltliche Begleitung berechnet, riskiert erhebliche Abweichungen – zulasten beider Seiten.
Gesetzliche Erbfolge: Wenn kein Testament vorhanden ist
Ohne Testament oder Erbvertrag greift die gesetzliche Erbfolge nach dem BGB. Das System ist nach Ordnungen aufgebaut: Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, zweiter Ordnung die Eltern und deren Abkömmlinge.
Der überlebende Ehegatte ist kein Verwandter im erbrechtlichen Sinne und erbt nach einem eigenen System. Sein Anteil hängt vom Güterstand ab. Bei der in Deutschland am häufigsten geltenden Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten pauschal um ein Viertel.
Patchwork-Familien und nichteheliche Partner
Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt keine Stiefkinder und keine nichtehelichen Lebenspartner. Ohne Testament erben diese Personen nichts, unabhängig davon, wie eng die tatsächliche Beziehung war. Stiefkinder lassen sich nur über Adoption oder testamentarische Verfügung absichern.
Bei nichtehelichen Partnern bleibt ausschließlich das Testament als Gestaltungsmittel. Selbst ein gemeinsam bewohntes Haus geht ohne Verfügung an die gesetzlichen Erben, nicht an den überlebenden Partner.

Nachlassverfahren und Erbschein: Der praktische Ablauf
Nach dem Erbfall stellt sich für viele Erben die Frage, wie sie ihre Stellung überhaupt nachweisen. Der Erbschein wird beim Nachlassgericht beantragt und dient als Legitimation gegenüber Banken, Grundbuchämtern und Versicherungen.
Das Verfahren dauert in der Regel mehrere Wochen. Bei streitigen Erbfällen, unklarer Testamentslage oder fehlenden Unterlagen kann sich die Bearbeitung deutlich verlängern. Liegt ein notarielles Testament vor, genügt in vielen Fällen das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts zusammen mit dem Testament, sodass kein Erbschein nötig ist.
Ein häufig übersehener Punkt: Der Staat als gesetzlicher Erbe (Fiskuserbrecht) tritt ein, wenn keine Erben ermittelt werden können. In solchen Fällen hat der BGH einen gesetzlichen Löschungsanspruch für Hypotheken bestätigt, die zugunsten des Staatserben eingetragen wurden, sobald die tatsächlichen Erben doch noch auftauchen.
Erbrecht in Deutschland bleibt ein Rechtsgebiet, das regelmäßig neue Streitfragen produziert. Die jüngsten Entscheidungen zur Erbfallkostenpauschale, zur Familienheim-Steuerbefreiung und zum Schutz von Vertragserben zeigen, dass selbst vermeintlich geregelte Sachverhalte in Bewegung sind. Eine frühzeitige Gestaltung durch Testament oder Erbvertrag schützt nicht nur vor der gesetzlichen Erbfolge, sondern auch vor steuerlichen Nachteilen, die erst durch aktuelle Rechtsprechung sichtbar werden.